§22/§23 BOA RP — Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Alle Fahrzeuge sind vor Inbetriebnahme einer Abnahmeuntersuchung zu unterziehen. Triebfahrzeuge benötigen zusätzlich eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2) Hauptuntersuchung: mindestens alle 4 Jahre. Verlängerung mehrmals um je 1 Jahr, maximal auf 8 Jahre. Voraussetzung: ein zugelassener Sachverständiger stellt fest, dass der Fahrzeugzustand es zulässt.
(3) Prüfer: Sachverständige, von der Aufsichtsbehörde (LEV Essen) zugelassen.
§20 BOA RP — Bremsen
Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Handbremse oder Federspeicherbremse ausgerüstet sein (zusätzlich zu anderen Bremsen).
Handbremse Güterwagen: 70% GGW
§17 BOA RP — Begrenzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug muss innerhalb der Begrenzungslinie bleiben. Sandstreuer/Bahnräumer min. 65 mm (55 mm Bestand) über Schienenoberkante.
§19 BOA RP — Radsätze
Radsätze müssen den Maßen der zugehörigen Anlagen entsprechen.
§21 BOA RP — Sonstige Ausrüstung und Anschriften
Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung für akustische Signale ausgerüstet sein.