§18 BOA NRW — Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Alle Fahrzeuge sind vor Inbetriebnahme einer Abnahmeuntersuchung zu unterziehen. Triebfahrzeuge benötigen zusätzlich eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2) Hauptuntersuchung: mindestens alle 4 Jahre. Verlängerung mehrmals um je 1 Jahr, maximal auf 8 Jahre. Voraussetzung: ein zugelassener Sachverständiger stellt fest, dass der Fahrzeugzustand es zulässt.
(3) Prüfer: Sachverständige, von der Aufsichtsbehörde (LEV Essen) zugelassen.
§16 BOA NRW — Bremsen
Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Handbremse oder Federspeicherbremse ausgerüstet sein (zusätzlich zu anderen Bremsen).
Handbremse Güterwagen: 70% GGW (2 Achsen)
§14 BOA NRW — Begrenzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug muss innerhalb der Begrenzungslinie bleiben. Sandstreuer/Bahnräumer min. 65 mm (55 mm Bestand) über Schienenoberkante.
§15 BOA NRW — Radsätze
Radsätze müssen den Maßen der zugehörigen Anlagen entsprechen.
§17 BOA NRW — Sonstige Ausrüstung und Anschriften
Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung für akustische Signale ausgerüstet sein.